Semira Meier
17. Juli 2020

Absicherung im Falle von Krankheit: Krankentagegeld für Freiberufler

Wie Sie sich im Krankheitsfall absichern: Krankentagegeld für Freiberufler

Freiberufler verdienen ihren Lebensunterhalt durch tatsächlich geleistete Arbeit. Was bedeutet das für den Fall, dass Sie aufgrund von Krankheit Ihrer Arbeit nicht nachgehen können? Als Freiberufler genießen Sie im Alltag wahrscheinlich, dass Sie Ihr eigener Chef sind. Sind Sie aber aufgrund von Krankheit nicht in der Lage Ihrer freiberuflichen Tätigkeit nachzukommen, heißt das im Umkehrschluss auch, dass kein Arbeitgeber existiert, der Ihnen Lohnfortzahlung bietet. Ohne ausreichende Rücklagen kann das zum Existenzrisiko führen. Was Sie tun können, um dieses Risiko abzusichern, möchte ich Ihnen in diesem Beitrag aufzeigen.

Kein Lohnausgleich bei Krankheit

Während für Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber durch das Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt ist, sind Sie als Freiberufler selbst für Ihre Existenzsicherung verantwortlich. Das heißt, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die im Krankheitsfall für einen Lohnausgleich sorgt – weder während der ersten 6 Wochen Ihrer Krankheit noch danach. Sie haben aber die Möglichkeit, sich hier abzusichern, indem Sie eine Krankentagegeld-Versicherung abschließen.

Welche Möglichkeiten haben Sie?

Als Freiberufler haben Sie grundsätzlich die Wahl, ob Sie sich freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie als freiwilliges Mitglied meist zum ermäßigten Beitragssatz versichert, der kein Krankengeld beinhaltet. Genauso verhält es sich mit einer privaten Krankenversicherung. Ein Lohnausgleich im Krankheitsfall ist auch hier nicht immer im Basis-Paket enthalten oder nur in Form einer Grundsicherung, die Ihren wahren Ausgaben nicht wirklich entspricht. Möchten Sie sich aber gegen dieses Risiko absichern, haben Sie 3 Möglichkeiten:

1. Das gesetzliche Krankengeld

Versichern Sie sich durch eine Wahlerklärung statt zum ermäßigten Beitragssatz von 14% plus Zusatzbeitrag zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6% plus Zusatzbeitrag, erhalten Sie nach einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit genau wie Arbeitnehmer ab dem 43. Tag, also ab der 7. Woche das gesetzliche Krankengeld.

Dieser Krankengeldanspruch für Freiberufler wurde am 01. Januar 2009 zunächst abgeschafft, im August desselben Jahres mit dem „Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ aber wieder eingeführt.

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Die Höhe des Krankengelds hängt von Ihrem Brutto-Einkommen ab, das ebenfalls die Grundlage zur Berechnung Ihrer Krankenkassenbeiträge darstellt (jeweils maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Der Betrag des Krankengelds entspricht 70% Ihres Brutto-Einkommens, maximal aber 90% Ihres Netto-Einkommens.

Nebeneinkünfte, wie beispielsweise aus Mieteinnahmen, geringfügigen Beschäftigungen oder Kapitalerträgen, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Nehmen Sie Ihr monatliches Bruttoeinkommen, teilen dieses durch 30 und nehmen davon 70%, erhalten Sie als Ergebnis die Höhe Ihres Krankentagegelds, also den Betrag, der Ihnen für jeden Krankheitstag zusteht.

Diese Leistung ist zunächst steuerfrei, muss allerdings letztlich in der Steuererklärung angegeben werden, weil hier der Progressionsvorbehalt gilt. Das Krankengeld wird normalerweise so lange gezahlt, wie Sie es aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit oder eines stationären Krankenhausaufenthalts benötigen. Doch auch hier gibt es eine Obergrenze. Krankengeldanspruch von Seiten der gesetzlichen Krankenkasse gibt es maximal für 72 Wochen.

2. Der Wahltarif einer gesetzlichen Krankenversicherung

Wie bereits dargestellt, erhalten Sie als Freiberufler im Krankheitsfall keine Lohnfortzahlung von einem Arbeitgeber. Entscheiden Sie sich für das gesetzliche Krankengeld, erhalten Sie ab der 7. Krankheitswoche Krankengeld. Das heißt, die ersten 42 Tage gehen Sie trotzdem leer aus. Möchten Sie bereits früher finanzielle Unterstützung erhalten, können Sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung den Wahltarif Krankengeld abschließen.

Krankentagegeld für Freiberufler: Wahltarif für Krankenversicherungen

Im Wahltarif können Sie das reguläre Krankengeld durch einen zusätzlichen Beitrag ersetzen oder es in Höhe und Dauer ergänzen. Ab welchem Krankheitstag und in welcher Höhe Sie dann Krankengeld erhalten, hängt von der Vereinbarung ab, die Sie mit Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung abschließen. So gibt es Wahltarife, die Ihnen bereits ab dem 15. oder 22. Krankheitstag Leistungen in Form von Krankengeld auszahlen und so den Zeitraum bis zum regulären Krankengeld überbrücken. Einige Kassen bieten aber auch Tarife an, die das klassische Krankengeld ersetzen. Hier bleiben Sie beim ermäßigten Beitragssatz samt Zusatzbeitrag und zahlen zusätzlich den Beitrag für Ihren Wahltarif.

Wichtig ist an dieser Stelle, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse für Ihren Wahltarif keine altersabhängigen Beitragszuschläge erheben darf. Außerdem darf sie Sie auch nicht aufgrund von Vorerkrankungen ablehnen.

Ein weiteres wichtiges Detail des Wahltarifs ist die Bindungsfrist. Entscheiden Sie sich hier für einen Tarif, so gilt diese Entscheidung für 3 Jahre. Während dieser Frist können Sie weder die gesetzliche Krankenkasse noch in die private Krankenversicherung wechseln.

 3. Eine private Zusatzversicherung

Möchten Sie sich nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse für den Krankheitsfall absichern, können sie eine private Zusatzversicherung abschließen. Diese Variante bietet sehr viel Flexibilität, da die Höhe und der Auszahlungsbeginn individuell auf Sie zugeschnitten werden kann. Was Sie hier vereinbaren, kann außerdem im Nachgang ohne weitere Gesundheitsprüfung geändert werden.

Fragen Sie sich nun, welchen Betrag Sie im Rahmen der privaten Krankentagegeld-Versicherung absichern sollten, können Sie Ihre laufenden monatlichen Ausgaben als Grundlage nehmen. Teilen Sie diesen Betrag durch 30 und Sie erhalten die Höhe, die Sie bei einer privaten Zusatzversicherung versichern sollten. Beim Auszahlungsbeginn entscheiden sich die meisten Freiberufler für Leistungen ab dem 22. Krankheitstag. Beachten Sie an dieser Stelle, dass Ihre zu zahlenden Beiträge steigen, je früher die Auszahlung des Krankentagegelds beginnen soll.

Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es bei der privaten Variante allerdings keine Garantie dafür, dass Ihnen diese Zusatzversicherung gewährt wird. Dies hängt von Ihrem individuellen Gesundheitsrisiko ab, das sich aus Ihrem Alter, Geschlecht und Vorerkrankungen zusammensetzt.

Neben einer hohen Flexibilität bietet die private Zusatzversicherung für den Krankheitsfall einen weiteren Vorteil: Das private Krankentagegeld ist für Sie als Freiberufler komplett steuerfrei und unterliegt, anders als das gesetzliche Krankengeld, keinem Progressionsvorbehalt.

Finden Sie die beste Variante für sich

Ein Krankheitsausfall stellt für Freiberufler ein enormes Risiko dar, weil Sie für Ihre Existenzsicherung selbst zu sorgen haben und kein Arbeitgeber für eine Lohnfortzahlung sorgt oder die Krankenkasse Ihnen automatisch Krankengeld auszahlt.

Ist Ihnen dieses Risiko zu groß, haben Sie 3 Alternativen, um sich dagegen abzusichern: Im Rahmen der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Wahlerklärung oder einen Wahltarif oder durch eine private Zusatzversicherung. Welche Variante für Sie die geeignete ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Ihr individuelles Gesundheitsrisiko oder Ihre Rücklagen.

Lassen Sie sich deshalb in jedem Fall gut beraten, im Ernstfall lohnt es sich!



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