Sozialversicherung für Selbstständige – sind Sie betroffen?

Sozialversicherung für Selbstständige: Sind Sie zahlungspflichtig?

Sie planen den Einstieg in die Selbstständigkeit und möchten wissen, was sich in Bezug auf die Sozialversicherung für Sie ändern wird? Dann lohnt es sich, einen Blick darauf zu werfen, inwieweit Sie zahlungspflichtig sind und wo Sie unterstützt werden. Die wichtigsten Erkenntnisse zum Thema Sozialversicherung für Selbstständige finden Sie in diesem Beitrag kompakt und verständlich zusammengeführt.

Zu welcher Kategorie gehören Sie?

Zunächst einmal muss geklärt werden, ob Sie in die Kategorie der Freiberufler fallen, die verpflichtet sind, Sozialabgaben zu leisten, oder ob Sie davon „verschont“ bleiben. Es ist also nicht pauschal klar, wer in der Branche der Selbstständigen sozialversicherungspflichtig ist. Um genau zu erkennen, welche Berufsgruppen unter den Freiberuflern zu den sozialversicherungspflichtigen gehören, können Sie folgende Liste nutzen.

Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in einer sogenannten berufsständischen Versorgung gilt für:

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Notare
  • Steuerberater
  • Rechtsanwälte
  • Architekten

Außerdem gilt der Pflichtbeitrag für Freiberufler, die künstlerische Tätigkeiten ausüben:

  • Künstler
  • Publizisten
  • Schriftsteller

Bei der Sozialversicherungspflicht gibt es für freiberufliche Künstler oft einen großen Vorteil. Die Beiträge für sozialversicherungspflichtige Freiberufler werden nämlich über die sogenannte Künstlerkasse bezuschusst. Auf diese Art müssen die Betroffenen deutlich geringere Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen zahlen als üblicherweise.

So lassen Sie sich von der Sozialversicherungspflicht befreien

Gehören Sie nicht zu den genannten Arten von Freiberuflern, dann besteht für Sie die Möglichkeit der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht. Der Antrag dafür muss bei der zuständigen Behörde, also der Rentenkasse, gestellt werden. Prüfen Sie in jedem Fall, ob Sie mit Ihrer Tätigkeit sozialversicherungspflichtig sind oder nicht. Sie können sich beispielsweise bei der Künstlersozialkasse oder bei den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern beraten lassen.

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Selbstständige, die keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen, sind selbst verantwortlich für Ihre Absicherung z. B. gegen berufliche und krankheitsbedingte Risiken sowie für die Altersabsicherung. Sich von der Krankenversicherungspflicht zu befreien, ist derweil nicht möglich.

Sie können darüber hinaus natürlich durch private Vorsorge einen Vermögensaufbau für das Alter schaffen. Hierzu ist außerdem wichtig, zu wissen, dass die Rentenversicherung die Chance einräumt, freiwillige Beiträge zu zahlen. Dazu sind ebenfalls eine Antragstellung und eine Prüfung des Anspruchs nötig. Die Beiträge werden dann mit einer Mindesthöhe bzw. Maximalhöhe festgesetzt und sind einmal im Monat zu zahlen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Beiträge exakt nach dem Einkommen berechnet werden, hierzu gilt der aktuelle Satz von 18,7 Prozent.

Die Gefahr der Scheinselbstständigkeit

Viele Unternehmen sind stark verunsichert, wenn es um den Einsatz von Freiberuflern geht. Die Angst, rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern für den eingesetzten Freiberufler zu zahlen, weil diesem der Status „Selbstständiger“ abgesprochen wird, ist enorm hoch.

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Oft schwingt dort die Angst vor der Scheinselbstständigkeit mit, da diese meist Verbindungspunkte zur Sozialversicherung mit sich bringt. Doch was heißt Scheinselbstständigkeit überhaupt? Und woher kommt die Scheinselbstständigkeit eigentlich?

Wann liegt die Scheinselbstständigkeit vor?

Die Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach dem zugrundeliegenden Vertrag selbstständig Dienst- oder Werksleistungen für seinen Auftraggeber erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Angestelltenverhältnis leistet. Wenn das der Fall ist, werden wiederum Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer fällig.

Warum gibt es Scheinselbstständigkeit?

Die gesetzlichen Regelungen zur Scheinselbstständigkeit entspringen einem gut gemeinten Grundgedanken: Angestellte sollen davor geschützt werden, von ihrem Arbeitgeber entlassen zu werden, um dann wiederum für die gleiche Arbeit unter sonst gleichen Rahmenbedingungen als Selbstständige tätig zu sein – ohne sozialversicherungsrechtliche Abgaben und Lohnsteuer auf Auftragsgeberseite.

Noch Fragen zur Sozialversicherung für Selbstständige?

Sind Sie sich noch nicht eindeutig sicher, ob die Freiberuflichkeit das Richtige für Sie ist? Dann informieren Sie sich gerne bei einem unserer Blogbeiträge zum Einstieg in die Freiberuflichkeit und bei den rechtlichen Artikeln, wie zum Beispiel zur Bewahrung vor der Scheinselbstständigkeit. Bei weiteren Fragen rund um das Thema Freiberufler, melden Sie sich gerne bei mir!



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2 Kommentare zu "Sozialversicherung für Selbstständige – sind Sie betroffen?"

Peter Buschmann - 15. Dezember 2021 | 12:11

Ein Freund von mir überlegt sich eine Zahnarztpraxis zu eröffnen, aber er ist sich noch nicht sicher wie das steuer technisch aussehen wird. Es ist gut zu wissen, dass Zahnärzte eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft haben. Ich werd ihm raten sich mit einem Steuerberater zu treffen um mehr Informationen zu dem Thema zu erhalten.

Antworten

Hallo Herr Buschmann,

vielen Dank für Ihren Kommentar.
Lassen Sie uns gerne wissen, wenn Sie darüberhinaus weitere Themen interessieren.

Mit freundlichen Grüßen,
Lena Deike

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