Susanna Fischer
19. März 2021

Schützt eine Ein-Mann-GmbH wirklich vor dem Vorwurf der Schein­selbstständigkeit?

Vorwurf der Scheinselbstständigkeit

Freiberuflichkeit und Scheinselbstständigkeit. Dass diese Begrifflichkeiten in gewisser Weise zusammenhängen und die Problemstellungen, die daraus resultieren, betrachtet werden sollten, ist keine neue Erkenntnis. Es kursiert die Idee dass eine Ein-Mann-GmbH gegen Scheinselbstständigkeit schütze. In diesem Beitrag klären wir den Sachverhalt auf.

In unserem Beitrag: „9 Tipps zur Vermeidung einer Scheinselbstständigkeit in der IT“ haben wir bereits beschrieben, welche Maßnahmen empfohlen werden, um den Verdacht auf Scheinselbstständigkeit zu vermeiden.

Die wichtigsten Punkte habe ich nochmal für Sie zusammengefasst:

Scheinselbstständigkeit vermeiden

  • eigene Haftpflichtversicherung
  • Unternehmenstypische Versicherung
  • Eigene Ausstattung / Materialien beim Kunden
  • Kennzeichnung (z. B. Namensschild) mit der Bezeichnung „extern“
  • Mehrere Auftraggeber empfehlenswert (wobei auch die Tätigkeit bei einem Auftraggeber selbstständig sein kann)
  • Freie Einteilung der Arbeitszeiten und des Arbeitsortes
  • Eigener Internetauftritt
  • Der Vertrag ist nicht alles – nur weil im Vertrag Ihre selbstständige Arbeitsweise hinterlegt ist, bedeutet es nicht, dass der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit automatisch ausgeräumt ist
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Darüber hinaus wird häufig die beliebte Lösung aufgeführt, dass eine „Ein-Mann-GmbH“ vor dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit schützt. In vielen Fällen ist dies sogar der Wunsch der Auftraggeber.

Doch ist dies tatsächlich so?

Die DRV zum Thema: Ein-Mann-GmbH gegen Scheinselbständigkeit

In einem Rundschreiben der DRV wird folgendes zu diesem Thema aufgeführt:

Ist der Auftragnehmer eine Gesellschaft in Form einer juristischen Person (z. B. AG, SE, GmbH, UG [haftungsbeschränkt]), schließt dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber grundsätzlich aus. Der Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wirkt jedoch nur auf die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, nicht jedoch auf die Frage, ob die in der Gesellschaft Tätigen Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein können.

Ist der Auftragnehmer eine rechtsfähige Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft, GbR), schließt dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber im Regelfall ebenfalls aus. Dies gilt jedoch nicht, wenn im Einzelfall die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit entsprechender Weisungsgebundenheit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit überwiegen.

Die gleiche Beurteilung gilt grundsätzlich auch, sofern es sich bei dem Auftragnehmer um eine Ein-Personen-Gesellschaft (z. B. Ein-Personen-GmbH bzw. Ein-Personen-Limited) handelt.

Schutz durch Ein-Mann-GmbH ein Trugschluss

Die Gründung einer Ein-Mann-GmbH schützt also nicht pauschal vor dem Vorwurf der Scheinselbständigkeit. Die Realität zeigt, dass sich besonders die Unternehmer einer Ein-Mann GmbH einer Prüfung durch die DRV unterziehen müssen. Denn in diesem Zusammenhang fällt häufig die Annahme, dass dies als Umgehung der gesetzlichen Vorschriften genutzt wird.

Es sollte also immer die Beschäftigungsweise im Blick behalten werden. Beide Parteien, Arbeitgeber sowie Auftragnehmer, sind für die Vermeidung von Scheinselbständigkeit verantwortlich. Denn bei einem Statusfeststellungsverfahren wird nicht der Auftragnehmer auf Scheinselbständigkeit geprüft, sondern die Beschäftigung, sprich der jeweilige Auftrag. Dieses Thema betrifft somit beide Parteien und sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer sollten sicherstellen, dass keine Scheinselbständigkeit vorliegt.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine Ein-Mann-GmbH das Risiko der Scheinscheinselbständigkeit tatsächlich nur vermeidet, wenn die wichtigen, allgemeingültigen Kriterien, wie in jedem anderen Fall auch eingehalten werden.



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