Semira Meier
28. Oktober 2019

Elterngeld für FreiberuflerInnen

Altersvorsorge

Sind Sie freiberuflich tätig und planen Familienzuwachs? Dann möchte ich Ihnen in diesem Beitrag einige hilfreiche Informationen rund um das Thema Elterngeld zur Hand geben.

Zwischen Angestellten und Freiberuflern gibt es in Deutschland bezüglich sozialer Leistungen einige Unterschiede. So verhält es sich auch im Fall von Elterngeld. Bevor wir zu wichtigen Infos und Tipps kommen, zuerst einmal die zentrale Nachricht: Auch als Freiberufler haben Sie Anspruch auf Elterngeld!

Welche Aspekte beim Elterngeld für Freelancer zu beachten sind und was Sie definitiv wissen sollten, möchte ich Ihnen im Folgenden aufzeigen.

Fakten zum Elterngeld für FreiberuflerInnen

Wie schon genannt, kann grundsätzlich jeder und damit auch freiberuflich Tätige Elterngeld beziehen. Die einzige Ausnahme bilden hier absolute Top-Verdiener. So haben selbstständige Paare, die in dem Kalenderjahr bevor das Kind geboren wurde über 500.000 € verdienten, keinen Anspruch auf Elterngeld. Bei Alleinerziehenden liegt diese Einkommensgrenze bei 250.000 €.
Sollte Ihr Einkommen im Kalenderjahr bevor Ihr Kind geboren wird unter dieser Grenze liegen, sind einige Punkte zu beachten.

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Beantragung von Elterngeld

Elterngeld kann von jedem Elternteil frühstens am Tag der Geburt des Kindes beantragt werden, davor ist dies nicht möglich. Die Beantragung muss in schriftlicher Form bei der Elterngeldstelle erfolgen – wo sich diese befindet, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Oft sind Elterngeldstellen beim Kreis, bei der Kommune oder anderen Behörden verortet. Da als Bemessungsgrundlage das Nettoeinkommen des Elternteils herangezogen wird, kann der Steuerbescheid als Basis zur Berechnung der Höhe des Elterngelds eingereicht werden.

Sollte dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen, gibt es drei Alternativen: eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ein Steuervorauszahlungsbescheid oder eine Bilanz. Trotzdem muss der Steuerbescheid anschließend nachgereicht werden. Den darauffolgenden Elterngeldbescheid erhalten Freiberufler nur unter Vorbehalt.

Nachdem der Elterngeldbezug beendet ist, werden Selbstständige von der betreffenden Elterngeldstelle dazu aufgefordert, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben während dieses Zeitraums nachzuweisen. Erst dann wird der abschließende Elterngeldbescheid erstellt und es kann zu Nachzahlungen oder Rückerstattungen kommen.



Der Bemessungszeitraum

Der Bemessungszeitraum bestimmt diejenigen 12 Kalendermonate, die als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes dienen. Bis zum Jahr 2013 konnten Selbstständige selbst wählen, welcher Zeitraum für die Berechnung ihres Elterngelds genutzt wird. Zur Verwaltungsvereinfachung wurde dies geändert und eine allgemeine Regelung festgelegt. Anders als bei Festangestellten, handelt es sich bei Freiberuflern nicht um die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Bei Antragstellern, die in der Zeit vor der Geburt ihres Kindes Einkommen aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielten, handelt es sich beim Bemessungszeitraum um das letzte abgeschlossene Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr.

In zwei Ausnahmefällen kann eine Verschiebung des Bemessungszeitraums beantragt werden. Ein sogenannter Ausklammerungs- und Verschiebungstatbestand liegt dann vor, wenn sich nachweisen lässt, dass im zugrundeliegenden Wirtschaftsjahr aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ein Einkommensverlust zu verzeichnen war. Der zweite mögliche Tatbestand für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums besteht in dem Fall, dass der Antragsteller in dieser Zeit bereits Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat. In diesen beiden Fällen wird das Wirtschaftsjahr als Bemessungszeitraum herangezogen, das davor liegt.

Der Bezugszeitraum

Festangestellte erhalten das Elterngeld erst nach dem Mutterschutz, also ab zwei Monate nach der Kindsgeburt. Bei Freiberuflern sieht das anders aus. Sie erhalten, sofern sie kein Mutterschaftsgeld erhalten, direkt nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld. Der Begriff „direkt“ ist allerdings mit Vorsicht zu genießen, da erst am Tag der Geburt der Antrag stattfinden kann.

So verzögert sich die erste Zahlung. Sollte der Antrag auf Elterngeld erst später gestellt werden, so wird das Elterngeld rückwirkend, bis maximal drei Monate vor der Antragstellung, gezahlt. Was die Laufzeit der monatlichen Zahlungen betrifft, so kann ein Elternteil für mindestens zwei, maximal zwölf Monate Elterngeld beantragen. Für Alleinerziehende gibt es hier eine Ausnahmeregelung, sie können bis zu 14 Monate Elterngeld beziehen.

Zurück zu Paaren: Entscheidet sich auch das andere Elternteil für eine Auszeit, so erhalten beide zusammen höchstens für 14 Monate Unterstützung im Rahmen von Elterngeld. Diese 14 Monate können sich die Eltern beliebig aufteilen und die finanziell unterstützte Auszeit auch zeitgleich nehmen. Die einzige Einschränkung: Die durch Elterngeld unterstützte Auszeit muss während der ersten 14 Lebensmonate des Kindes stattfinden.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Elterngeldzahlungen auch bis zu zwei Mal unterbrochen werden können. Es ist beispielsweise möglich, dass beide Elternteile die ersten drei Monate Elterngeld erhalten, den vierten Lebensmonat des Kindes auslassen und danach nochmal jeweils vier Monate Unterstützung erhalten.

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Die Höhe des Elterngeldes

Aktuell liegt die Höhe des Elterngeldes bei monatlich mindestens 300 € und maximal 1.800 €. Der Betrag entsteht durch einen festgelegten prozentualen Anteil des Netto-Einkommens:

  • Monatliches Nettoeinkommen von 1.240 – 2.770 € à 65 % davon als Elterngeld
  • Monatliches Nettoeinkommen von 1.200 – 1.239 € à 66 % davon als Elterngeld
  • Monatliches Nettoeinkommen von 1.000 – 1.199 € à 67 % davon als Elterngeld

Bei 2.770 € liegt die sogenannte Kappungsgrenze, d. h. selbst bei einem höheren Nettoeinkommen pro Monat wird maximal dieser Betrag als Bemessungsgrundlage verwendet. So ergibt sich der Maximalbetrag des monatlichen Elterngelds von 1.800 € (2.770 x 0,65 = 1.800). Liegt das monatliche Nettoeinkommen unter 1.000 €, so wird in 20-€-Schritten der Prozentsatz um jeweils 1 % erhöht.

Für alle, die die Höhe des Elterngelds vorab einmal ausrechnen möchten, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf ihrer Homepage einen Rechner zur Verfügung gestellt: familienportal.de/elterngeldrechner.

Können Sie, während Sie Elterngeld beziehen, freiberuflich weiterarbeiten?

Sollten Sie nach der Geburt Ihres Kindes freiberuflich weiterarbeiten und dennoch nicht auf Elterngeld verzichten wollen, so ist das bis zu einem Arbeitspensum von durchschnittlich maximal 30 Stunden pro Woche möglich. In diesem Rahmen definiert das Finanzamt die Aufwände als Nebenberuf. Die Einnahmen werden dann auf das Elterngeld angerechnet und beeinflusst die Höhe des Elterngelds während der gesamten Zeit der Zahlungen.

Sollten Sie mehr Arbeitszeit für Ihre Kunden investieren, erlischt Ihr Anspruch auf Elterngeld, da dieses Arbeitspensum als Hauptbeschäftigung eingestuft wird. Hier ist aber Vorsicht geboten, da auch eine eigentliche Nebentätigkeit mit weniger als 30 Wochenstunden als Hauptbeschäftigung definiert werden kann, sollten Sie damit Ihren nötigen Lebensunterhalt verdienen können. Vorsicht ist außerdem geboten, wenn Sie eine Vertretung einstellen und hiermit Einkünfte erzielen. Diese werden dann ebenfalls auf Ihr Elterngeld angerechnet.

Interessant wird es, wenn Ihr freiberufliches Gewerbe ruht, aber während der Zeit der Elterngeldbezüge eine alte Rechnung beglichen wird. In einem solchen Fall wird der Betrag Ihrer Einkunft nicht auf alle Elterngeld-Monate angerechnet, sondern lediglich auf einen Monat.

Elterngeld-Plus

Seit dem 01. Januar 2015 wird auch Freiberuflern durch das Elterngeld-Plus noch mehr Flexibilität geboten. Denn wer seinem Beruf während der Elternzeit halbtags, d. h. ebenfalls mit im Durchschnitt maximal 30 Stunden pro Woche, nachgehen möchte, kann dieses Fördermittel beziehen. Dabei handelt es sich zwar um einen geringeren Satz als bei dem herkömmlichen Elterngeld, allerdings kann Elterngeld-Plus für einen doppelt so langen Zeitraum beantragt werden.

Der Bezugsrahmen lässt sich sogar nochmal strecken, wenn sich die Eltern gleichermaßen der Betreuung ihres Kindes widmen und beide in Teilzeit freiberuflich arbeiten. Werden weitere 4 Monate von beiden Partnern maximal 30 Stunden pro Woche gearbeitet, so kann in diesem Zeitraum, also ebenfalls 4 Monate, der Partnerschaftsbonus genutzt und weiterhin Elterngeld-Plus bezogen werden.

Tipps zum Elterngeld für Selbstständige

Wie Sie sehen, gibt es für Freiberufler einiges zu beachten, wenn es um Elterngeld geht. Einige Regelungen können dabei allerdings ein Vorteil sein, wenn folgende Tipps beachtet werden:

  • Elterngeld pausieren: Wie oben ausgeführt, ist es möglich, die Elternzeit (also den Bezugszeitraum des Elterngelds) zu unterbrechen. Das kann Freiberuflern insofern zugutekommen, als dass eine solche Unterbrechung für Rechnungsstellungen genutzt werden kann. Haben Sie noch eine offene Rechnung bei einem Ihrer Kunden, so können Sie ein Pausieren des Elterngelds so wählen, dass die Einnahmen aus vorherigen Projekten in diesen Zeitraum fallen. So wird dieses Einkommen nicht auf Ihr Elterngeld angerechnet.
  • Rechnungen verschieben: Abhängig von Ihrem Kunden sind Sie recht flexibel, was den Zeitpunkt der Rechnungsstellung betrifft. Sollten Sie während des Elterngeld-Bezugszeitraums weiterhin mit weniger als durchschnittlich 30 Wochenstunden für Ihre Kunden tätig sein wollen, dann können Sie die Zahlungseingänge auf die Zeit nach Ihren Elterngeldbezügen legen. Auf diese Weise wird auch dieses Einkommen nicht auf Ihr Elterngeld angerechnet.
  • Die Höhe des Elterngeldes: Zur Berechnung des Elterngeldes wird im Regelfall das Wirtschaftsjahr vor der Geburt des Kindes herangezogen. Indem Sie für diesen Zeitraum beispielsweise weniger Ausgaben gültig machen, steigern Sie für das Kalenderjahr Ihr Einkommen und so auch das folgende Elterngeld.
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Fazit

Bezüglich sozialer Unterstützungsleistungen gibt es in Deutschland einige Unterschiede zwischen Festangestellten und Freiberuflern. Anspruch auf Elterngeld haben aber grundsätzlich beide Berufsgruppen. Erst wenn es um die Details geht, wird sichtbar, welche Abweichungen es bei Freiberuflern gibt. Beispielsweise erhalten Freiberufler erst nach dem Bezug von Elterngeld den abschließenden Elterngeldbescheid und der Bemessungszeitraum sowie der Bezugszeitraum entsprechen nicht denen von Festangestellten.

Auch beim Thema Altersvorsorge gibt es unterschiede zwischen Freiberuflern und Festangestellten. Mehr zur Altersvorsorge finden sie bei unserm Blogbeitrag zum diesem Thema.

Wenn Freelancer sich allerdings ein wenig mit der Thematik beschäftigen, so können die Regelungen rund um das Thema Elterngeld einige Vorteile bieten. Deshalb rate ich Ihnen: Informieren Sie sich und nutzen Sie Ihre Möglichkeiten. Kommen Sie auch gerne auf uns zu, wenn Sie Fragen zu dem Thema Elterngeld für Freiberufler haben.



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