Staatliche Hilfe in der Corona-Krise – welche Möglichkeiten habe ich als Freelancer?

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Die aktuelle Situation ist wohl für die gesamte Bevölkerung eine neue. Das neue Coronavirus hat unsere Gesellschaft derzeit ziemlich im Griff und hat dafür gesorgt, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, welche die wenigstens von uns in dieser Form schon einmal so erlebt haben werden: Soziale Kontakte werden auf ein Minimum heruntergefahren, Schulen und Kitas werden geschlossen und der Unterricht findet von zu Hause statt, ganze Firmen schicken ihre Mitarbeiter ebenfalls ins Homeoffice oder müssen den Betrieb sogar vollends still legen.

Solch drastische Maßnahmen haben eine enorme Auswirkung auf die Wirtschaft und jeden einzelnen von uns – ganz besonders betroffen hiervon sind Selbstständige, Kleinunternehmer und Freiberufler. Neben den Sorgen, wie man Beruf und Familie derzeit unter einen Hut bekommt, treten hier reale Existenzängste zum Vorschein. Aber was können die Betroffenen in diesen Zeiten tun, damit es nicht zum wirtschaftlichen Aus für sie kommt?

Dieser Artikel soll dazu dienen, Ihnen einen Überblick zu verschaffen, welche Hilfen Bund und Länder für den betroffenen Personenkreis geplant haben und wie mit diesen in Zukunft umgegangen wird.

Die Maßnahmen der Bundesregierung

Ziel der Bundesregierung ist ein einfacher und schneller Zugang zu sozialer und betrieblicher Sicherung. Hierfür teilweise gesetzlich geforderte Änderungen wurden von Bundesregierung und Deutschem Bundestag beschlossen und erhielten zudem die Zustimmung vom Bundesrat.

Hilfspakete für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen:

  • Für Zugehörige dieser Gruppe beschloss die Bundesregierung eine Corona-Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 Milliarden Euro Bundesmittel. Es handelt sich hierbei um eine finanzielle Soforthilfe in Form von Zuschüssen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Diese Mittel dienen dazu, laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches bezahlen zu können.
  • Solo-Selbständige (Selbständige ohne Beschäftigte, Einzelkünstler etc.) und Kleinstunternehmen (mit bis zu fünf Beschäftigten) erhalten bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate.
  • Geplant ist eine elektronische Abwicklung über die Länder bzw. Kommunen.
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Liquiditätshilfen:

  • Zudem wird die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützen. Hierzu soll die kurzfristige Versorgung der Unternehmen durch Liquidität erleichtert werden. Dies geschieht vor allem durch einen leichteren Zugang und verbesserte Konditionen bereits bestehender Kredite. Auch Unternehmen, Selbständige und Freiberuflern der Kultur- und Kreativwirtschaft stehen diese Hilfsangebote offen. Hierbei ist allerdings wichtig, zu beachten, dass es sich nicht um Zuschüsse handelt. Nutzen können Unternehmen, Selbständige und Freiberufler diese Unterstützung der KfW, indem sie sich zunächst an Ihre Hausbank wenden, welche die jeweiligen KfW-Kredite durchleiten.
  • Darüber hinaus wird die KfW ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen. Ziel ist es, die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich zu verbessern. Diese betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 Prozent, bei Investitionen sogar bis zu 90 Prozent. Unternehmen, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten (krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz) geraten sind, sollen die Möglichkeit bekommen, diese in Anspruch zu nehmen.

Kurzarbeitergeld:

  • Auch das Kurzarbeitergeld ist ein Thema, welches sich derzeit in aller Munde befindet. Dieses wird flexibler und kann rückwirkend zum 01. März 2020 ausgezahlt werden. Außerdem soll der Erhalt dessen für Unternehmen in Zukunft erleichtert werden.
  • Eine Änderung besteht darin, dass die Beantragung zum Beispiel bereits dann möglich ist, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Auch für Beschäftigte in Zeitarbeit ist Kurzarbeitergeld möglich.
  • Eine weitere angepasste Zugangsvoraussetzung ist der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
  • Wichtig zu beachten: Die Maßnahme Kurzarbeitergeld greift nur bei Beschäftigten und nicht bei (Solo-) Selbstständigen!

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung:

  • Um die Menschen davor zu bewahren, in eine existenzielle Notlage zu geraten, wurde der Zugang zur Grundsicherung vereinfacht. Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, erhält SGB-II-Leistungen (u.a. ALG II) und darf Erspartes behalten. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt. Niemand soll wegen zu hoher Ausgaben für Wohnen jetzt umziehen müssen.

Hilfen für Eltern und Familien:

  • Sofern es notwendig ist, aufgrund von Schul- und Kitaschließungen seine Kinder selbst zu betreuen und dadurch keine Möglichkeit besteht, weiterhin zur Arbeit zu gehen, sollen betroffene Personen durch einen Lohnersatz gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden.
  • Demnach ist für Eltern mit einer Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen zu rechnen. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
  • Voraussetzungen hierfür sind:
    • Die erwerbstätigen Eltern haben Kinder unter 12 Jahren zu betreuen, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
    • Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben, sowie Urlaub sind vollständig ausgeschöpft.
  • Vereinfachter Zugang zum Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag (KiZ) dient zur Unterstützung von Familien, deren Einkommen zwar für den eigenen Lebensunterhalt reicht, nicht aber für den der gesamten Familie. Unter normalen Umständen dient das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate als Berechnungsgrundlage. Damit auch Familien, die aufgrund der Corona-Pandemie kurzfristig Verdienstausfälle hinnehmen müssen, vom KiZ profitieren können, tritt ab dem 1. April ein Notfall-KiZ in Kraft: Ab April muss nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachgewiesen werden, sondern nur des letzten Monats vor der Antragstellung. Außerdem fallen Angaben zum Vermögen weg, sofern kein erhebliches Vermögen besteht. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten. Es kann also lohnenswert sein, ab dem 1. April einen Antrag zu stellen, wenn Sie bereits im März erhebliche Verdienstausfälle hatten!
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Steuerlicher Hilfsmaßnahmen:

  • Unmittelbar vom Coronavirus betroffenen Unternehmen gewähren die Finanzbehörden bis Ende 2020 Stundungen von Steuerschulden aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.
  • Es besteht die Möglichkeit zur Anpassung von Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer.
  • Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
  • Es besteht ein Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge. Dies betrifft die Einkommen-, Körperschaft- sowie die Umsatzsteuer.

Schutz vor Insolvenzen:

  • Die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen wird im Insolvenzrecht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
  • Es werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.
  • Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll zudem das Recht der Gläubiger eingeschränkt werden, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.
  • Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie werden im Fall der Insolvenz für Privatpersonen bei der Restschuldbefreiung entsprechend berücksichtigt.

Schutz von Mieterinnen und Mietern:

  • Mietschulden, welche aufgrund der Corona-Pandemie im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 entstanden sind, dürfen nicht als Grundlage für eine Kündigung durch den Vermieter dienen. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch Gewerberaummietverträge.
  • Nichtsdestotrotz bleibt die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete grundsätzlich bestehen. Dies gilt auch für Pachtverhältnisse entsprechend.
  • Außerdem wird geregelt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen nicht von der Grundversorgung abgeschnitten werden, wenn sie wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten kommen.

Behalten Sie den Überblick

Wie Sie sehen, wurden bis jetzt bereits eine Menge Vorkehrungen getroffen, welche den Betroffenen in dieser neuen Situation und meist schweren Zeit helfen sollen, um wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen. Die oben aufgeführten Maßnahmen sind nur ein Teil der Vielzahl von Hilfen, welche Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat gemeinsam auf den Weg gebracht haben. Wir möchten Ihnen mit diesem Beitrag ein wenig dabei helfen, einen besseren Überblick über die geschaffenen Maßnahmen zu bekommen. Die enorme Informationsflut, welche derzeit aufgrund der Medienerstattung auf uns alle einprasselt, gestaltet dies doch leider manchmal etwas schwierig.

Wir hoffen, wenigstens ein wenig Licht ins Dunkel bringen zu können und stehen Ihnen bei Rückfragen, wo welche Informationen noch einmal detailliert zu finden sind, auch weiterhin gerne mit Rat und Tat zur Seite. Bleiben Sie gesund und munter!

Weitere Informationen und spannende Artikel rund um Corona finden Sie hier: finanzielle Absicherung für Selbstständige in der Krise, Remote arbeiten in der Krise, effektives Zeitmanagement im Homeoffice und Kundenakquise in Krisenzeiten.



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2 Kommentare zu "Staatliche Hilfe in der Corona-Krise – welche Möglichkeiten habe ich als Freelancer?"

Peter Ackermann - 15. April 2020 | 12:07

Vielen Dank für diesen hilfreichen Beitrag! Mir stellt sich allerdings noch die Frage, was zur Beantragung von Kurzarbeitergeld zu tun ist?

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