Steuern für Selbstständige während der Coronakrise: Mehrwertsteuer & Corona-Zuschüsse

Steuern für Selbstständige während der Corona-Krise

Die Bundesregierung hat im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes weitere Maßnahmen getroffen, um Unternehmen – und hier besonders auch Soloselbstständigen und Freiberuflern – aus der Krise zu helfen. Da stellt sich die Frage, was Sie als Freiberufler beachten müssen und welche Besonderheiten auf Sie zukommen. In diesem Beitrag möchte ich daher darauf eingehen, welche Auswirkungen die Mehrwertsteuersenkung für Sie als Selbstständige hat und welche Zuschüsse Sie vom Staat erhalten können.

Auswirkungen der Mehrwertsteuersenkung für Selbstständige

Wenn Sie sich das Maßnahmenpaket der Bundesregierung unter steuerlichen Aspekten anschauen, wird schnell klar, was die größte Baustelle für die Praxis sein wird: Zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik kam es zu einer Senkung des Mehrwertsteuersatzes. Und das auch noch temporär (ebenfalls historisch einmalig)!

Was von der Bundesregierung als Maßnahme zur Konsumsteigerung gefeiert wird, wirft in der Praxis eine Menge Fragen auf. Besonders bedeutsam, gerade für Freiberufler und Soloselbstständige, ist die Frage der Abgrenzung. Freiberufler erbringen in der Regel sonstige Leistungen (Dienstleistungen) und es gilt herauszufinden, wann die Leistung denn genau erbracht wurde und welcher Steuersatz dann der richtige ist.

Der Grundsatz ist folgender: Die Leistung ist im Zeitpunkt ihrer Vollendung erbracht! Haben Sie also am 29.06. angefangen, ein Projekt meines Auftraggebers zu bearbeiten, beenden es allerdings erst am 04.07., so gilt die Leistung als im Juli erbracht und es müssen 16% Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Im Dezember wird es dann genau umgekehrt sein: Projekte, die im Dezember starten, aber erst im Januar beendet werden, müssen dann wieder mit 19% der Mehrwertsteuer unterworfen werden.

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Was muss ich bei Anzahlungen beachten?

Besonders chaotisch wird es dann, wenn mit Anzahlungen gearbeitet wird. Was passiert, wenn Sie während eines Projektes Anzahlungen erhalte, bevor die Leistung abgeschlossen wird und diese dann bei Abschluss der Arbeiten mit einer Schlussrechnung verrechnen?

Die Antwort auf diese Frage ist (leider): Es kommt darauf an! Es gibt nämlich zwei Varianten:

  1. Die Abschläge sind an keine konkreten Vorauszahlungen geknüpft. In diesem Fall ist einzig und allein das Datum der Schlussrechnung relevant. Vor dem 01.07. gestellte Abschlagsrechnungen mit 19% wären zu korrigieren, bei Schlussrechnungen zwischen Juli und Dezember 2020 passen die 19%.
  2. Die Abschläge sind an das Erreichen von vertraglich vereinbarten Zwischenzielen und somit an abgeschlossene Teilleistungen geknüpft. Dann sind die Abschläge wie selbstständige (Teil-)Rechnungen zu behandeln. Die vor dem 01.07. gestellten Abschlagsrechnungen sind mit 19% korrekt, die Schlussrechnung nach dem 01.07. wird mit 16% gestellt.

Selbstständige Teilleistungen liegen im Übrigen auch bei Dauerschuldverhältnissen vor. Hier sind beispielsweise Mieten oder Leasingraten zu nennen. Sie müssen also für die Zeit von Juli bis Dezember den verringerte Mehrwertsteuersatz verwenden, ab 2021 werden dann wieder 19% berechnet.

Unsere Tabelle zum Thema Freiberufler vs Gewerbetreibender

Tabelle: Freiberufler vs. Gewerbetreibende – Rechte & Pflichten im Vergleich

Selbstständigkeit funktioniert als Gewerbetreibender oder als Freiberufler. Die Rechte und Pflichten beider Gruppen in einer Tabelle gegenübergestellt.

Änderung bedeutet mehr Arbeit

Neben diesen beispielhaft aufgeführten Sachverhalten gibt es natürlich viele weitere Einzelfragen, die sich in diesem Zusammenhang auftun und individuell geklärt werden müssen. Für die Selbstständigen ist diese Maßnahme folglich nicht nur Segen, denn in vielen Bereichen ist mit Mehrarbeit zu rechnen. Wenden Sie sich an einen Experten, wenn Sie sich hier unsicher sind! So können unbequeme Rückfragen des Finanzamtes oder Nachzahlungen aufgrund zukünftiger Prüfungen vermieden werden!

Zuschüsse vom Staat

Ein weiterer Punkt des Maßnahmenpaketes der Regierung ist der zweite „Corona-Zuschuss“. Anders als beim ersten Mal können die Anträge nicht mehr von den Steuerpflichtigen selbst gestellt werden, sondern müssen von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer im Namen der Mandanten gestellt werden. Antragsberechtigt ist, wer in den Monaten April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60% im Vergleich zu April und Mai 2019 hatte. Ist dies nicht der Fall, scheitern Sie schon an dieser ersten Hürde.

Haben Sie diese Hürde allerdings genommen, gilt es im zweiten Schritt, den Umsatzrückgang für die Monate Juni, Juli und August zu schätzen. Für jeden Monat, in dem der Umsatz im Vergleich zum Vorjahresmonat mindestens um 40% gesunken ist, können Sie die anteilige Erstattung der in diesem Zeitraum angefallenen Fixkosten beantragen. Welche Fixkosten erstattungsfähig sind, wurde von der Regierung vordefiniert, z. B. Mieten, Leasing etc.

Lassen Sie im Zweifel Ihre Zahlen fachmännisch überprüfen. Die Antragstellung ist bis zum 30. September 2020 möglich!

Lassen Sie sich frühzeitig beraten!

In diesen für uns alle spannenden Zeiten steht auch in steuerlicher Hinsicht das Rad nie still. Halten Sie die Augen offen, um später Probleme zu vermeiden und lassen Sie sich in Zweifelsfragen von einem Experten beraten, um unschöne Überraschungen zu vermeiden. Das gilt im Übrigen auch für diejenigen, die im Rahmen der ersten Corona-Soforthilfe zu viel Zuschuss bekommen haben. Dieser ist nach derzeitigem Stand unaufgefordert zurückzuzahlen. Umfassende Überprüfungen von staatlicher Seite wurden hier bereits angekündigt.

Wenn Sie weitere Fragen zu dem Thema haben oder Unterstützung brauchen, melden Sie sich gerne bei mir!

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Wir selbst arbeiten oft mit unseren Partnern Debitoor und RHH Treuhand GmbH zusammen, der nach unserer Erfahrung für eine umfassende Beratung beispielsweise ein geeigneter Ansprechpartner ist, der sicherlich auch Sie gerne in Ihren steuerlichen Angelegenheiten unterstützt. Natürlich können Sie aber auch jeden anderen Steuerberater dazu ansprechen.



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2 Kommentare zu "Steuern für Selbstständige während der Coronakrise: Mehrwertsteuer & Corona-Zuschüsse"

Wie wirkt sich die Mehrwertsteuersenkung auf Leasingraten aus?

Antworten
Susanna Fischer - 20. August 2020 | 7:21

Hallo Herr Gersten,

auch bei Leasingraten muss für die Zeit von Juli bis Dezember 2020 der verringerte Mehrwertsteuersatz verwendet werden.
Ab 2021 werden dann wieder die 19% berechnet.

Viele Grüße
Susanna Fischer

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