Lorand Madai-Tahy
19. November 2020

Diese finanzielle Unterstützung erhalten Sie während der Coronakrise als Freiberufler

Diese finanzielle Unterstützung erhalten Sie während der Coronakrise als Freiberufler

Als Freiberufler können Sie von September bis Dezember 2020 von einer staatlichen Überbrückungshilfe profitieren. Darüber hinaus erhalten Sie Beihilfen, wenn Sie als Freiberufler Angestellte haben. Sie können nämlich 1500 Euro pro Beschäftigten steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren.

Dies betrifft alle Berufsgruppen, nicht nur z. B. die sog. systemrelevanten Berufsgruppen. In diesem Beitrag möchte ich Ihnen erklären, wie Sie finanzielle Unterstützung für Freiberufler während der Coronakrise erhalten. Außerdem erfahren Sie wann Sie die finanzielle Unterstützung erhalten und wie die genauen Regelungen sind.

Überbrückungshilfe für den Zeitraum September – Dezember 2020:

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe erhalten. Diese Förderung wurde für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Die Zugangsbedingungen wurden zudem vereinfacht:

Flexibilisierung der Eintrittsschwelle

Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die…

  • …entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
  • oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Die Deckelungsbeträge von 9000 Euro bzw. 15000 Euro werden ersatzlos gestrichen und die Fördersätze werden erhöht

Künftig werden erstattet:

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
  • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).

Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.

Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater etc.).

Dominic Bumb
Bei Steuerfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung
Ihr Ansprechpartner: Dominic Bumb, Steuerberater
Telefon: +49 521 – 94024071
E-Mail: [email protected]

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen infolge der Coronakrise

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Coronakrise können Beihilfen oder Unterstützungen an Beschäftigte steuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung gewährt werden. Begünstigt sind Sonderzahlungen bis zu 1500 Euro, die dem Arbeitnehmer in der Zeit vom 1.3. bis 31.12.2020 zufließen bzw. zugewendet werden. Diese Hilfe ist für Sie als Freiberufler also relevant, wenn Sie Angestellte haben.

Dabei können Sie als Arbeitgeber Ihren Beschäftigten aufgrund der aktuellen Coronakrise Beihilfen bis zu einem Betrag von insgesamt 1500 Euro entweder steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn steuerfrei gewähren.

Bei dem Betrag von 1500 Euro handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag (Höchstbetrag). Die Steuerfreiheit erfasst sämtliche Formen von Beihilfen oder Unterstützungen, die Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber erhalten.

Voraussetzungen für Steuerfreiheit

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen oder Unterstützungen infolge der Coronakrise

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und
  • zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise gezahlt werden.

Im Interesse einer umfassenden Rechtssicherheit sollen nach dem Zweck des Corona-Steuerhilfegesetzes nur zusätzliche Belastungen im Zusammenhang mit der Coronakrise begünstigt werden. Es ist daher erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (auch in Form eines Tarifvertrags, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung) erkennbar sein muss, dass es sich um Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelt, z. B. aufgrund einer Vereinbarung, dass diese Beihilfen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

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Begünstigte Arbeitnehmer

Als Höchstbetrag für eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung i. S. d. § 3 Nr. 11a EStG gilt pro Arbeitnehmer der Betrag von 1500 Euro. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um einen geringfügig entlohnten Beschäftigten (sog.  Minijobber) handelt. Im Falle eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses muss die Gewährung einer solchen Beihilfe jedoch auch unter Fremden üblich sein (sog. Fremdvergleichsgrundsatz).

Auch einem Gesellschafter-Geschäftsführer können in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2020 steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen bis 1500 Euro steuer- und auch sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise zufließen. Auch hier gilt wieder: Aus den vertraglichen Vereinbarungen oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer muss erkennbar sein, dass es sich als rechtfertigender Anlass um eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Coronakrise handelt.

Mehrere Dienstverhältnisse

Eine steuerfreie Sonderzahlung kann für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden. Folglich darf der steuerfreie Höchstbetrag von 1500 Euro pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden.

Auszahlung in Teilbeträgen oder Ratenzahlung

Hinsichtlich der Zahlungsart darf der Arbeitgeber eine beliebige Verteilung des begünstigten Betrags wählen. Folglich kann die Sonderzahlung auch in Teilbeträgen an den Arbeitnehmer geleistet werden. In diesen Fällen ist der begünstigte Zeitraum (1.3.-31.12.2020) verstärkt zu beachten.

Noch Fragen?

Haben Sie noch Fragen zu einer möglichen staatlichen Unterstützung während der Coronakrise? Kommen Sie gerne auf mich zu und wir schauen gemeinsam auf Ihre Situation!

Freelancercheck ist keine Steuerberatung. Unsere Artikel dienen als allgemeine informierende Beiträge für unsere Leserschaft und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Holen Sie sich bitte eine professionelle Steuerberatung, um die angesprochenen Themen individuell auf Ihre Situation rechtssicher zu erörtern.
Wir selbst arbeiten oft mit unseren Partnern Debitoor und RHH Treuhand GmbH zusammen, der nach unserer Erfahrung für eine umfassende Beratung beispielsweise ein geeigneter Ansprechpartner ist, der sicherlich auch Sie gerne in Ihren steuerlichen Angelegenheiten unterstützt. Natürlich können Sie aber auch jeden anderen Steuerberater dazu ansprechen.



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